SELBSTFAKTURIERUNGSVEREINBARUNG (v1-2025-10)

Zwischen
Platural Life Sciences Sp. z o.o.
ul. Jesionowa 11, 55-114 Malin, Polen
USt-IdNr.: PL9151831790
(im Folgenden „Platural“ oder der Käufer)

und

dem registrierten Teilnehmer des Platural® Professional Programms
(im Folgenden der „Partner“ oder der Lieferant).

Gemeinsam als die Parteien bezeichnet.

1. Zweck und rechtliche Grundlage

Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 224 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates geschlossen, die es einem Käufer erlaubt, Rechnungen im Namen des Lieferanten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung und eines definierten Genehmigungsverfahrens auszustellen.

Zweck dieser Vereinbarung ist es, Platural zu ermöglichen, Selbstfakturierungsrechnungen („Self-Billing Invoices“) für Marketingprovisionen auszustellen, die der Partner im Rahmen des Platural® Professional Programms verdient hat.

2. Ermächtigung

Der Partner ermächtigt Platural, Rechnungen im Namen und auf Rechnung des Partners für alle im Rahmen des Programms fälligen Provisionszahlungen auszustellen.

Jede von Platural gemäß dieser Vereinbarung ausgestellte Rechnung gilt für alle steuerlichen und buchhalterischen Zwecke als vom Partner selbst ausgestellt.

3. Ausstellung und Genehmigung von Rechnungen

  1. Platural erstellt nach Abschluss eines jeden Kalendermonats eine Selbstfakturierungsrechnung sowie einen monatlichen Provisionsbericht.
  2. Jede Rechnung enthält den Abrechnungszeitraum, die USt-IdNr. des Partners (falls zutreffend) und den Provisionsbetrag netto ohne Mehrwertsteuer.
  3. Der Partner hat jede Abrechnung nach Erhalt zu prüfen und kann innerhalb von 7 Tagen Einwände erheben. Erfolgt kein Einspruch, gilt die Rechnung als genehmigt (stillschweigende Zustimmung gemäß Artikel 224).
  4. Korrekturen aufgrund von Rücksendungen oder Streitigkeiten werden in den folgenden Perioden als Gutschriften berücksichtigt.
  5. Platural führt elektronische Aufzeichnungen über alle ausgestellten Selbstfakturierungsrechnungen und Genehmigungsprotokolle zu Prüfzwecken.

4. Mehrwertsteuerbehandlung

  1. Für Partner mit Sitz außerhalb Polens, aber innerhalb der EU, gilt das Reverse-Charge-Verfahren (Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG). Die Rechnungen enthalten den Hinweis:

    „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge).“

  2. Der Partner bleibt für die ordnungsgemäße Erklärung und Abführung etwaiger Steuern in seinem Land verantwortlich.

5. Steuerliche Überprüfung

Vor Auszahlung von Provisionen muss der Partner korrekte steuerliche Angaben bereitstellen (USt-IdNr. oder lokale Steuernummer, registrierte Adresse, Bankverbindung IBAN/BIC).
Platural behält sich das Recht vor, Provisionszahlungen zurückzuhalten, bis diese Angaben verifiziert sind.
Der Partner ist verpflichtet, Platural über Änderungen seiner steuerlichen Registrierung oder Unternehmensdaten unverzüglich zu informieren.

6. Pflichten des Partners

Der Partner verpflichtet sich:

  • vollständige und korrekte Angaben zu machen;
  • Kopien der Selbstfakturierungsrechnungen für eigene Unterlagen aufzubewahren;
  • alle steuerlichen Meldepflichten gemäß den lokalen Vorschriften zu erfüllen;
  • Platural von sämtlichen Verlusten freizustellen, die aus falschen oder irreführenden Angaben entstehen.

7. Pflichten von Platural

Platural verpflichtet sich:

  • Rechnungen nach Treu und Glauben auf Grundlage verifizierter Verkaufsdaten auszustellen;
  • die sichere Aufbewahrung von Unterlagen und Zustimmungen der Partner zu gewährleisten;
  • auf Anfrage Kopien von Rechnungen und Provisionsberichten bereitzustellen.

8. Haftung und Entschädigung

Jede Partei trägt ihre eigenen steuerlichen Verpflichtungen.
Platural haftet nicht für Strafen oder Steuern, die aufgrund fehlerhafter Daten des Partners entstehen.
Sollten Steuerbehörden Platural aufgrund falscher Angaben des Partners zusätzlich in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Partner, Platural für diese Kosten schadlos zu halten.

9. Laufzeit und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt mit der elektronischen Zustimmung des Partners in Kraft und bleibt bis zur Kündigung durch eine der Parteien mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gültig.
Die Kündigung betrifft nur zukünftige Rechnungen; bereits ausgestellte Rechnungen bleiben gültig.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt dem polnischen Recht, ergänzt durch die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die nationalen Mehrwertsteuergesetze Deutschlands und Österreichs.
Gerichtsstand ist Wrocław (Breslau), Polen, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorschreibt.

11. Zustimmung und Aufzeichnung

Die Zustimmung erfolgt elektronisch (Ankreuzen eines Kontrollkästchens, digitale Signatur oder protokollierte Zustimmung).
Platural speichert den Zeitstempel, die IP-Adresse und die Versionsnummer dieser Vereinbarung als Nachweis der Zustimmung.
Die elektronische Zustimmung hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

12. Sprache

Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache ausgestellt.
Im Falle von Abweichungen ist die englische Fassung maßgeblich.

Version v1-2025-10 — gültig ab Oktober 2025
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